Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
Stand: 04.08.2026
Den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten regelt die oberste Dienstbehörde nach den für die vergleichbaren Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Grundsätzen.